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BONNER THEMEN: März 2004 TRINKWASSER NACH VORSCHRIFT von Dr. Herbert Rudolf, Hauptgeschäftsführer des BHKS 233. Folge |
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Luft und Wasser sind die Essentialien allen Lebens. Nicht immer kommen sie in der Natur in den Formen vor, in denen sie von den Menschen benötigt werden. Die Men-schen, die in den Unternehmen der Haus- und Gebäudetechnik tätig sind, leben und arbeiten dafür, dass die Eigenschaften von Luft und Wasser einerseits und die Bedürfnisse des Menschen andererseits zueinander passen. Damit rückt die Haus- und Gebäudetechnik in die ersten Reihen der gesellschaftlichen Verantwortung. Kaum etwas anderes ist wichtiger. Veränderungen hoheitlicher Bestimmungen, die diese Bereiche regeln, sind daher stets von größter Bedeutung. Das Inkrafttreten der neuen europäischen Trinkwasser-Richtlinie zu Beginn des Jahres 2004 gibt Anlass, die bestehenden Regelungen auf den Feldern der Wasserwirtschaft einer eingehenden Betrachtung zu unterziehen. Reduziert man die große Zahl europäischer Vorschriften für alles, was sich mit dem Thema Wasser beschäftigt, auf das Wesentliche, stehen drei Richtlinien im Vordergrund: 1. die EG-Wasserrahmen-Richtlinie 2000/60/EG: Sie spannt den Rahmen für die integrierte Planung und Bewirtschaftung der Wasserressourcen in Europa und ist daher im engsten Wortsinne länder-übergreifend angelegt. Ihr Ziel ist es, einen "guten Zustand" der Gewässer in den Ländern der Europäischen Union zu erreichen. Gewässer dürfen zwar durch menschliche Nutzung verändert werden, jedoch nur so weit, als die ökologischen Funktionen der Gewässer nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Nach dem anspruchsvollen Zeitplan der Richtlinie soll das Ziel des "guten Zustands" der Gewässer bis 2015 erreicht sein. 2. die EG-Grundwasser-Richtlinie 80/86/EWG in der Neufassung des Entwurfs vom September 2003: Aufbauend auf Artikel 17 der EG-Wasserrahmen-Richtlinie legt diese Vorschrift besondere Maßnahmen fest, um eine Verschmutzung des Grundwassers durch gefährliche Stoffe zu verhindern und zu begrenzen. Die derzeit gültige Fassung der EG-Grundwasser-Richtlinie wurde in der Bundesrepublik Deutschland national umgesetzt durch die "Grundwasser-Verordnung" vom 18.3.1997. Die Verbände der Wasserwirtschaft sind derzeit darum bemüht, bei den Diskussion über die Neufassung der EG-Grundwasser-Richtlinie zu erreichen, dass seit Jahrzehnten bewährte Verfahren der künstlichen Grundwasseranreicherung zur Trinkwassergewinnung nach wie vor zulässig bleiben. 3. die EG-Trinkwasser-Richtlinie 98/83/EG vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, die mit Beginn des Jahres 2004 die vordem geltende Trinkwasser-Richtlinie 80/778/EWG endgültig und ersatzlos abgelöst hat. Diese Neuerung muss Anlass für eine nähere Beschäftigung mit ihren Inhalten und Problemen sein. Schutz der Gesundheit des Menschen oberstes Ziel Wichtigstes Ziel der Trinkwasser-Richtlinie ist es, die Gesundheit des Menschen dadurch zu schützen, dass Bedingungen für die Beschaffenheit des Trinkwassers in der Europäischen Gemeinschaft festgelegt werden. So haben die Mitgliedsstaaten sicher zu stellen, dass Trinkwasser keine Mikroorganismen, Parasiten oder sonstige schädliche Stoffe in einer Konzentration enthält, die möglicherweise zu einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit führen könnten. Um dieses Ziel zu erreichen, werden in der Richtlinie Mindestanforderungen für drei Arten von Parametern festgelegt: mikrobiologische, chemische und Radioaktivitäts-Parameter. Die Mitgliedsstaaten haben in der nationalen Umsetzung jeweils Werte für die Parameter festzulegen, die nicht weniger streng als die von der Richtlinie vorgegebenen Werte sein dürfen. Bei Nichteinhaltung der Parameterwerte müssen umgehend die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der geforderten Wasserqualität getroffen werden. Probleme bei Abweichungen Als problematisch könnte sich erweisen, dass die Richtlinie innerhalb bestimmter Grenzen Abweichungen von den festgesetzten Parameterwerten erlaubt, falls - die Abweichung voraussichtlich zu keiner Gefährdung der menschlichen Gesundheit führt, - die Trinkwasserversorgung nicht auf andere zumutbare Weise aufrechterhalten werden kann, - die Abweichung so knapp wie möglich befristet ist und drei Jahre nicht überschreitet. Was die Anforderungen zur Einhaltung der Parameterwerte am häuslichen Zapfhahn betrifft, spielen Kupfer, Nickel und Blei vermutlich die bedeutendste Rolle. Der Hauseigentümer muss sich veranlasst sehen, durch die Hausinstallation verursachte Veränderungen der Trinkwassergüte in einer vorgegebenen Zeitspanne zu beseitigen, Übergangsfristen eingeschlossen. Wasser: am besten überwachtes Lebensmittel Da Wasser in Deutschland das am besten überwachte Lebensmittel ist, hat die Bundesregierung schon zu einem vergleichsweise frühen Zeitpunkt ihre Konsequenzen aus der Novellierung der europäischen Trinkwasser-Richtlinie durch eine Novellierung der nationalen Trinkwasser-Verordnung gezogen. Am 01.01.2003 trat eine Neufassung der bis dahin geltenden Trinkwasser-Verordnung von 1990 in Kraft. In einer begleitenden Erklärung des fachlich zuständigen Bundesministers für Gesundheit waren bei der Umsetzung der Euro-Richtlinie folgende Aspekte maßgeblich: - die weitgehende Ausrichtung der Neufassung der Verordnung an der Gliederung der Richtlinie; - die Aufrechterhaltung des hohen Standards der Trinkwasserqualität in Deutschland; - die klare Definition der Verantwortlichkeiten für die Einhaltung der Qualitätsparameter. Für die Tätigkeiten von Unternehmen der Haus- und Gebäudetechnik ergeben sich dabei einige neue Gesichtspunkte: - Trinkwasser muss frei von Krankheitserregern, für den Genuss tauglich und rein sein. Dieses Erfordernis wird neuerdings als erfüllt angesehen, wenn die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. Diese Klarstellung bedeutet, dass den einschlägigen Normen und sonstigen fachlichen Regeln in den Bereichen der Sanitärtechnik eine weitaus höhere Bedeutung als bisher zukommt. - Völlig neu ist das Gebot, Rohwasser aufzubereiten, gegebenenfalls unter Einschluss einer Desinfektion, wenn Tatsachen festgestellt wurden, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können. An dieser Stelle wird das Aufsetzen der Trinkwasser-Verordnung auf dem Infektionsschutzgesetz sichtbar. - In den besonderen Anforderungen des Artikels 1 § 17 Abs. 1 wird jetzt ausdrücklich verlangt, dass bei Neuerrichtung oder Instandhaltung von Versorgungsanlagen nur Werkstoffe und Materialien Verwendung finden, die gesundheitlich unbedenklich sind oder die den Geruch oder den Geschmack des Wassers nicht verändern. Diese Forderung gilt als eingehalten, wenn bei Planung, Bau oder Betrieb der Anlagen die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. |