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BONNER THEMEN: April 2006 DER DEUTSCHE WEG BEI DER UMSETZUNG DER GEBÄUDE-RICHTLINIE von Dr. Herbert Rudolf, Hauptgeschäftsführer des BHKS 253. Folge |
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"Spätestens am 4. Januar 2006" sollten die Mitgliedsländer der Europäischen Union alle Maßnahmen in Kraft gesetzt haben, die erforderlich sind, um die Vorgaben der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Gebäude-Richtlinie) zu erfüllen. Dass die deutsche Bundesregie-rung den Termin nicht würde halten können, war den kundigen Thebanern schon Mitte 2005 klar. Zum einen verursachte das Vorziehen der Bundestagswahl eine Neuaufstellung der poli-tischen und administrativen Kräfte, zum anderen muss der geplante "deutsche Weg" zur Umsetzung der Richtlinie als in höchstem Maße ambitiös bezeichnet werden. Beides kostete und kostet weiterhin Zeit. Wenn man im Frühjahr 2006 den verbleibenden Zeitbedarf auf ein weiteres Jahr schätzt, dürfte man zu den eher vorsichtigen Menschen zählen. Das tut weh, weil nicht nur die Branche Gebäudetechnik, sondern auch die Gesamtwirtschaft die national umgesetzte Richtlinie bräuchte, sowohl aus umweltpolitischen, als auch und noch mehr aus konjunkturellen Gründen. Die Umsetzung der Richtlinie ist in Deutschland mit mehreren Besonderheiten, verglichen mit dem Rest Europas, verbunden (s. Tabelle 1). Einerseits hatte sich Deutschland bereits vor dem Erlass der Gebäude-Richtlinie eine Energieeinspar-Verordnung (EnEV 2001) gegeben, die verwaltungstechnisch als Umsetzung der SAVE-Richtlinie zur Begrenzung von CO2-Emissionen durch eine effiziente Energienutzung zu verstehen war. Inhaltlich wurden die Wärmeschutz-Verordnung, Version 1994, und die Heizungsanlagen-Verordnung, Version 1998, zusammen gefasst und aktualisiert. Damit war eine Reihe von Eckwerten für die Bewertung der Energieeffizienz von Gebäuden bereits gesetzt. Der zeitlich unmittelbar folgende Erlass der europäischen Gebäude-Richtlinie gab sich aber mit den deutschen Vorgaben nicht zufrieden, sondern legte die Messlatte höher. Dies hat die logische Konsequenz, dass nachgebessert werden muss. Es sind im Wesentlichen vier Themen, für die zusätzlich zur EnEV 2001 eine Regelung gefunden werden muss:
Um alle bereits erfüllten und noch nicht erfüllten Anforderungen unter das gemeinsame Dach eines "deutschen Wegs" zu bringen, bedarf es in rechtlicher Hinsicht einer Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, die Länder-Ebene ausdrücklich mit eingeschlossen. Fachlich-inhaltlich ist absehbar, dass ein kaum übersehbares Sammelsurium von europäischen und deutschen Normen, deutschen Vornormen, Spezifikationen (wie z.B. die so genannten "publicly acknowledged specifications" (PAS)) und anderen Regelwerken in Bezug genommen werden wird. Der hierdurch erreichte Komplexitätsgrad wird nur von wenigen zu überblicken sein. Wohn- und Nicht-Wohnbau getrennt bewertet Nur scheinbar eine Erleichterung bietet die Absicht der Bundesregierung, für den Wohnbau einerseits und den Nicht-Wohnbau andererseits, sowohl für neu zu errichtende als auch bereits bestehende Gebäude, eine Differenzierung bei der energetischen Bewertung vorzunehmen (s. Tabelle 2). Während für den Wohnbau die aus der EnEV 2001 geläufigen Regelungen, zumindest vorläufig, weiter gelten sollen, wird für die Nicht-Wohnbauten das deutsche Prachtwerk DIN V 18599 zuständig sein. Dies bedeutet, dass bei der Erstellung von Energieausweisen die einerseits umfassenderen, andererseits strikteren Verfahren der DIN V 18599 nur dann zur Anwendung kommen, wenn es um die ohnehin verschlungeneren Energiepfade in nicht für Wohnzwecke geeigneten Gebäuden geht. Damit ist der Grund für eine Zweiteilung von Energieausweisen gelegt: solche, die die Bewertung des Primärenergiebedarfs für Klima, Kälte und Elektrizität beinhalten, und solche, die diese Energieströme nicht zu berücksichtigen haben.
Dies zieht unmittelbar die Frage nach sich, welche Personen bzw. Personengruppen berechtigt und/oder befähigt sind, sich an den beiden Ausweiskategorien zu versuchen. Es ist dies ein Problem, das in dem 2006 zu erwartenden Referenten-Entwurf noch nicht abschließend gelöst zu sein scheint. Zu zahlreich sind die Pressionen diverser Interessengruppen als dass bisher ein fachlich vertretbarer Kompromiss hätte gefunden werden können. Infolge der Überzeugungsarbeit der Verbände der Branche ist mittlerweile sicher gestellt, dass Ingenieure des gebäudetechnischen Anlagenbaus eine Rolle in der Verordnung spielen werden, die ihrer Bedeutung für den eher komplexen Gebäude- und Anlagenbereich gerecht wird. Bestandsschutz für schon erstellte Ausweise? Allerdings ist für die Übergangszeit, d.h. bis zum Erlass der novellierten Energieeinspar-Verordnung, ein hohes Maß an Unsicherheit darüber entstanden, welche bereits erstellten Energieausweise Bestandsschutz genießen werden. Unbestritten ist zunächst, dass Energieausweise, die durch bundesländer-spezifische Verwaltungs-Regelungen auf der Grundlage der EnEV 2001 erstellt wurden und werden, auch über die Novellierung hinaus ihre Gültigkeit behalten (eine ausführliche Übersicht gibt der BHKS-Therm-Report Nr. 29). Im Rahmen einer Marktvorbereitungskampagne hat die dena - Deutsche Energieagentur GmbH im Auftrag der Bundesregierung zwei Feldversuche unternommen, um die Haken und Ösen bei der Ausstellung von Energieausweisen zu testen und nach Möglichkeit zu eliminieren. Im ersten Feldversuch, der im Wesentlichen Wohngebäude zum Gegenstand hatte, mussten die Aussteller von dena-Energieausweisen einer der folgenden Gruppen angehören:
In einer zweiten Phase hat sich die dena mit der Einführung von Energieausweisen für Nicht-Wohngebäude beschäftigt. Aussteller von - bis Ende 2005 - 37 Energieausweisen waren diesmal überwiegend Ingenieurbüros. Auch Gemeinden bzw. deren Liegenschaftsbetriebe sowie wissenschaftliche Institute wurden in den Kreis der Ausstellungsberechtigten einbezogen. Informationen aus den zuständigen Referaten der Bundesministerien besagen, dass die im Rahmen der Feldversuche der dena ausgestellten Energieausweise ihre Gültigkeit auch über die Novellierung hinaus behalten werden. Allerdings werden bei der Definition des Kreises der Ausstellungsberechtigten die Karten während des Ordnungsverfahrens sicher neu gemischt. Die dena weist die Antragsteller daher jeweils vorsorglich darauf hin, dass "die Eintragung in die dena-Aussteller-Datenbank keinen Anspruch auf Anerkennung der Qualifikation im Rahmen einer gesetzlichen Regelung begründet." Empfehlungen in den Mittelpunkt rücken Die in der Fachöffentlichkeit zum Teil leidenschaftlich geführten Debatten über Aussehen und Inhalt der Energieausweise sowie die Gruppen der Ausstellungsberechtigten und ihrer Differenzierung bezüglich unterschiedlicher Gebäudetypen hat bedauerlicherweise zu weiten Teilen den Blick dafür verstellt, dass der Kern des Problems doch eigentlich nicht das Ausstellen von Energieausweisen ist. Was hätten wir davon, wenn für jedes Gebäude in Deutschland ein nach allen Regeln der technischen Kunst erstellter Energieausweis vorhanden wäre und sonst nichts geschähe? Energieausweise können lediglich das - notwendige - Mittel zu dem Zweck sein, Energie einzusparen. Daher müssen die Fachkreise ihren Fokus in den nächsten Monaten wesentlich stärker auf die von der europäischen Richtlinie vorgeschriebene Beifügung von "Empfehlungen zur kostengünstigen Verbesserung der Gesamtenergie-Effizienz" legen. Es wird kaum beachtet, dass dieses Problem eine fachlich-technische, eine ökonomische und eine rechtliche Dimension besitzt. Ansätze für Lösungen in diesen Bereichen sind nur punktuell unternommen worden. Sie sind mehr als vieles andere des Schweißes aller Edlen wert. Denn: vor allem in der Umsetzung der Empfehlungen liegt nicht nur das Ziel der Richtlinie, die Energie-Effizienz zu erhöhen und in der weiteren Folge den CO2-Ausstoß zu reduzieren, sondern auch das Betätigungsfeld für die Gebäudetechnik-Unternehmen. |