BONNER THEMEN




BONNER THEMEN: Mai/Juni 2006

REFERENTEN-ENTWURF DER ENERGIEEINSPAR-VERORDNUNG: BEKANNTES UND ÜBERRASCHENDES

von Dr. Herbert Rudolf, Hauptgeschäftsführer des BHKS

254. Folge

Seit gut einem Jahr wartet die Branche auf die Vorstellungen der Bundesregierung zur Umsetzung der europäischen Gesamtenergieeffizienz-Richtlinie für Gebäude. Am 4. Januar 2006 sollte der größte Teil der Vorgaben nach dem Willen der Brüsseler Administration von allen Mitgliedsländern der Europäischen Union in nationales Recht umgesetzt worden sein. Auch die deutsche Bundesregierung musste, wie die Regierungen der meisten anderen Mitgliedsstaaten, den Termin ungenutzt verstreichen lassen. Jedoch haben Anfang April 2006 die zuständigen Minister Tiefensee (Bauwesen) und Glos (Wirtschaft) mit einer gemeinsamen Presseerklärung über den internen Referenten-Entwurf der novellierten Energieeinspar-Verordnung die Jagd der Experten der Branche nach dem Text eingeläutet. Einige davon sind fündig geworden. Das bestgehütete Geheimnis der Branche ist enttarnt worden. Erste Analysen zeigen, dass die Novelle mehrere Überraschungen enthält: einerseits bezüglich der Art und Weise, wie bislang ungeklärte Sachverhalte geregelt werden sollen, andererseits in Bezug auf Sachverhalte, die entweder gar nicht oder nur sehr kursorisch geregelt worden sind. In jedem Fall muss ein neuer Aktenordner angelegt werden: 73 Seiten für die Verordnung und ihre Anhänge, 79 Seiten für die Begründung der einzelnen Verordnungsparagraphen.

Wenn man die Struktur der beabsichtigten neuen EnEV 2006, die am Ende auch eine EnEV 2007 werden kann, mit der der alten EnEV 2002/2004 vergleicht, stellt man fest, dass viele Elemente aus der früheren Fassung ohne Änderungen übernommen worden sind. Neu, weil von der alten EnEV nicht erfasst, ist die Regelung der folgenden Sachverhalte:

  • die Einführung regelmäßiger Inspektionen von Klimaanlagen (vgl. § 12 der Novelle (Nov.) bzw. Art. 9 der Richtline (RL));
  • die Einführung von Energieausweisen für den Gebäudebestand bei Verkauf und Vermietung (vgl. §§ 16-19 Nov. bzw. Art. 7 Abs. 1 RL);
  • die Gestaltung von Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz (vgl. § 20 Nov. bzw. Art. 7 Abs. 2 RL);
  • die Klärung der Berechtigung für die Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Gebäude (vgl. § 21 Nov. bzw. Art. 10 RL);
  • den Aushang von Energieausweisen in öffentlichen Gebäuden (vgl. § 16 Abs. 3 Nov. bzw. Art. 7 Abs. 3 RL);
  • die grundsätzliche Einbeziehung des energetischen Aufwandes für Klimaanlagen und "eingebaute Beleuchtung" in Nicht-Wohngebäuden (vgl. § 4 Nov. bzw. Art. 3 RL);
  • die Pflicht zur Berücksichtigung der Prüfung der Einsatzbarkeit alternativer Energieversorgungssysteme vor Baubeginn (vgl. § 5 Nov. bzw. Art. 5 RL).

Darüber hinaus hat der Verordnungsgeber die frühere Aufteilung seiner Vorgaben für Gebäude mit normalen Innentemperaturen einerseits und solche mit niedrigen Innentemperaturen aufgegeben. Er hat im Gegensatz zur europäischen Richtlinie, die in erfrischender Unkompliziertheit lediglich zwischen neuen und bestehenden Gebäuden unterscheidet, eine durchgängige zusätzliche Differenzierung nach Wohngebäuden und Nicht-Wohngebäuden vorgenommen. Wohngebäude sind dabei Gebäude, die "nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen, einschließlich Wohn-, Alten-, Pflegeheime sowie ähnliche Einrichtungen" (s. § 2.1 Nov.). Nicht-Wohngebäude sind dann Gebäude, die nicht unter die Definition eines Wohngebäudes fallen.

Inspektion von Klimaanlagen nur durch Hochschul-Absolventen

Von hohem Interesse für die eher anspruchsvollen Teile der Gesamtbranche Gebäudetechnik sind die neuen Vorschriften über die energetische Inspektion von Klimaanlagen, wobei, der europäischen Richtlinie entsprechend, es "lediglich" um Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 Kilowatt geht. Die Inspektion soll sowohl Maßnahmen zur Prüfung der Komponenten, die den Wirkungsgrad der Anlage betreffen, als auch zur Prüfung der Dimensionierung der Anlage im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes umfassen. Eingeschlossen in den Inspektionsvorgang sind auch "Ratschläge" für Maßnahmen zur kostengünstigen Verbesserung der energetischen Qualität der Anlage, für deren Austausch oder für Alternativlösungen. Alles, was in dieser Rubrik vorgeschlagen wird, ist von dem Vorschlagenden namentlich zu dokumentieren und "eigenhändig" zu unterschreiben.

Zugelassen zur Prüfung und Ratgebung sollen ausschließlich Absolventen von Diplom-, Bachelor- oder Masterstudiengängen an Universitäten, Hochschulen oder Fachhochschulen sein. Die Inspektion ist erstmals im zehnten Jahr nach der Inbetriebnahme oder der Erneuerung wesentlicher Bauteile vorzunehmen.

Energieausweise nach Bedarf und nach Verbrauch

Mit großer Spannung von der Fachöffentlichkeit erwartet wurden die Formulierungen bezüglich der Einführung von Energieausweisen. Während die Überschrift "Ausweise über Energie- und Wärmebedarf" in der alten EnEV noch als eine unter mehreren in § 13 erscheint, hat der Verordnungsgeber diesem Thema nun einen eigenen Abschnitt (5) gewidmet. Die Bedeutung der Einführung von Energieausweisen soll damit offensichtlich auch in formaler Hinsicht unterstrichen werden. Aus der Textierung kann man deutlich erkennen, dass die Frage, ob für die energetische Bewertung von Gebäuden der (normierte) Energiebedarf oder der (witterungsbereinigte) Energieverbrauch herangezogen werden soll, auch ministeriumsintern ein Streitpunkt war und weiterhin zu sein scheint. In dem jetzt vorliegenden Entwurf ist die Frage nicht vollständig widerspruchsfrei geklärt worden, hier ist Änderungsbedarf absehbar. Einerseits wird - in § 17 Abs. 2 - postuliert, dass Energieausweise für neue und zu ändernde Gebäude "nur" (!) auf der Grundlage des Energiebedarfs ausgestellt werden dürfen. Andererseits wird - § 17 Abs. 1 - unter Bezugnahme auf die gleiche Vorschrift (§ 16) zum Ausdruck gebracht, dass es zulässig ist, sowohl den Energiebedarf als auch den Energieverbrauch anzugeben. Für Form und Inhalt der Energieausweise wurden der Verordnung Muster beigefügt, die zwingend einzuhalten sind. Allerdings - erneut kleine Ungenauigkeit - könnten zusätzliche Angaben "beigefügt" werden.

Zwei-Säulen-Konzept für Ausstellungsberechtigung

In der Diskussion über die Frage, wem gestattet sein soll, Energieausweise auszustellen, hat der Verordnungsgeber sich für eine Zwei-Säulen-Lösung entschieden. Zum einen dürfen Energieausweise für bestehende Gebäude solche Personen ausstellen, die eine "baunahe" Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben. Hierzu werden überraschenderweise lediglich drei Gruppen gezählt:

  1. Absolventen von Diplom-, Bachelor- oder Masterstudiengängen an Universitäten, Hochschulen oder Fachhochschulen in verschiedenen Bereichen, u.a. Gebäudetechnik (Anmerkung: es fällt auf, dass bei der Nennung der für die Inspektion von Klimaanlagen zugelassenen Berufsgruppen dort von "Technischer Gebäudeausrüstung" die Rede ist: Absicht oder Unachtsamkeit?),
  2. Handwerksmeister und Handwerker, die berechtigt sind, das fachlich einschlägige Handwerk ohne Meistertitel selbständig auszuüben,
  3. staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker in verschiedenen Bereichen, u.a. Gebäudetechnik.

Die zweite Säule ist die Erfüllung mindestens einer von mehreren Voraussetzungen: Studienschwerpunkt im energiesparenden Bauen, Berufserfahrung, Fortbildung, eine nicht auf bestimmte Gewerke beschränkte Bauvorlageberechtigung. Mit dieser Lösung soll der Überlegung zum Durchbruch verholfen werden, dass es zwar Ausbildungsgänge gibt, die bautechnische Kenntnisse in beliebiger Tiefe vermitteln, aber doch einer ergänzenden Fortbildung zum energiesparenden Bauen bedürfen.

Der gleiche Personenkreis, ist auch zuständig für die Abgabe von Modernisierungsempfehlungen, mit der ausgestellte Energieausweise "kurz gefasst" (?) garniert werden müssen. Hierfür ist ein Muster, das sich im Anhang der Novelle (10) befindet, oder alternativ eine im Bundesanzeiger zu veröffentlichende Checkliste zu verwenden.

Keine Regelung für die Unabhängigkeit des Fachpersonals

Der Text der Novelle wird in den nächsten Wochen und Monaten noch Gegenstand ausgiebiger fachlicher Diskussionen sein. Dabei werden nicht nur die im Entwurf getroffenen Regelungen, sondern auch solche Sachverhalte, für die keine oder nur beiläufige Regelungen getroffen wurden, ins Visier geraten. Mit am meisten überrascht hat die Tatsache, dass für die von der europäischen Richtlinie besonders stark betonte "Unabhängigkeit des Fachpersonals" für die Ausstellung von Energieausweisen und Empfehlungen keine ausdrückliche Regelung getroffen wurde. Nach längerem Suchen findet man in der "Begründung" zur Novelle den eher kryptisch wirkenden Satz, dass der Verordnungsgeber in dieser Frage der Interpretation durch die zuständige Dienststelle der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2004 gefolgt sei - whatever that means. Keine Regelung im Entwurf der Novelle fanden auch die Themenkreise Energieausweise für neue Gebäude, Inspektion von Heizkesseln, Energieeinsatz und -bewertung bei Produktionsprozessen. Der Hinweis in der "Begründung", dass diese Problemkreise zum Teil an anderer Stelle, zum Teil auf Länderebene bereits abgehandelt worden seien, befriedigt nicht. Von der Umsetzungs-Verordnung einer europäischen Richtlinie kann man eine vollständige, gegebenenfalls referenzierte - d.h. mit Bezugnahmen versehene - Fassung erwarten.

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