BONNER THEMEN




BONNER THEMEN: Juli/August 2006

KLIMATECHNIK IM BRENNPUNKT NEUER VORSCHRIFTEN

von Dr. Herbert Rudolf, Hauptgeschäftsführer des BHKS

255. Folge

Klimaanlagen gelten in dem Fach, für das sich immer mehr der Oberbegriff "Gebäudetechnik" durchsetzt, als sein edler Teil: klimatechnische Abläufe sind höchst komplex, so dass es des Einsatzes besonders gut ausgebildeter Ingenieure und Techniker bedarf, die Umsatz-je-Beschäftigten-Rate ist oft höher als in den anderen Teilgewerken, viele Detailprobleme der Klimatechnik sind noch stets Gegenstand der Forschung auf höchstem Niveau, und der produzierenden Wirtschaft und den in ihr wirkenden Menschen wird, wenn alle klimatechnischen Lösungen dem Stand der Technik entsprechen, ein gar nicht hoch genug einzuschätzender Nutzen geleistet. Um so verwunderlicher ist es, dass man in europäischen und nationalen Verordnungen Bezugnahmen auf Klima- und/oder raumlufttechnische Anlagen über viele Jahrzehnte hinweg vergeblich suchte. Dies hat sich geändert: die europäische Richtlinie über die Gesamtenergie-Effizienz von Gebäuden (energy performance of buildings directive, kurz: EPBD) hat erstmals die Klimatechnik in den Rang einer mit allen anderen gebäudetechnischen Fakultäten gleichwertig zu berücksichtigenden Disziplin erhoben. Die Richtlinie ist zudem Grundlage und Ausgangspunkt weiterer Vorgaben auf nationaler und europäischer Ebene.

Die Richtlinie 2001/91/EG über die Gesamt-Energie-Effizienz von Gebäuden verwendet an insgesamt fünf Textstellen in ihren 17 Artikeln (plus Anhang) den Begriff der "Klimaanlage" als Übersetzung des englischen Begriffs "air-condition system" (siehe Tabelle 1: "Klimaanlagen" in der Richtlinie 2002/91/EG). Die eher untechnische Definition einer "Klimaanlage" in Art. 2 Punkt 5 als eine "Kombination sämtlicher Bauteile, die für eine Form der Luftbehandlung erforderlich sind, bei der die Temperatur, eventuell gemeinsam mit der Belüftung, der Feuchtigkeit und der Luftreinheit, geregelt wird oder gesenkt werden kann" zeigt, dass es den Verfassern der Richtlinie weniger um eine präzise Terminologie als vielmehr um das Aufziehen eines Rahmens ging, innerhalb dessen nationale Spielräume für Interpretationswünsche möglich sein sollen. Wie auch immer diese Deutungsversuche ausfallen, haben die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sicherzustellen, dass

  1. die Klimaanlage integraler Bestandteil einer wiederum national (oder gar regional) festzulegenden Methode der Bewertung der Gesamt-Energie-Effizienz sein muss (s. EPBD, Anhang 1.c) und
  2. eine von ausgewiesenen Fachleuten vorzunehmende Inspektion, jedenfalls mindestens von Anlagen ab einer Nennleistung von 12 kW, durchzuführen ist.

Sondervorschriften für Klimatechnik in der Novelle

Der nationale Umsetzungsprozess sollte, von einigen Ausnahmen abgesehen, gemäß der ausdrücklichen Forderung der Richtlinie bis spätestens 4. Januar 2006 abgeschlossen sein. Dies ist praktisch in keinem Mitgliedsland der Europäischen Union vollständig im Sinne der Richtlinie geschehen. Gründe hierfür gibt es jeweils unterschiedliche. In Deutschland wird die vorgezogene Bundestagswahl und ihre parteipolitischen Auswirkungen als für die Verzögerung ursächlich angegeben. Zwischenzeitlich ist jedoch der Entwurf eines Referenten-Entwurfs einer Novelle der Energieeinspar-Verordnung (EnEV) bekannt geworden, mit der die Umsetzung vollzogen werden soll (vgl. hierzu Ausgabe Juni 2006 der TAB). Soweit es um den Einsatz von Klimaanlagen als Teil des gebäudetechnischen Gesamtkomplexes geht, werden sich die Fachleute mit den folgenden klimatechnischen Sonder-Vorschriften der Novellierung intensiv beschäftigen müssen:

1. den §§ 3 und insbesondere 4, in denen die Anforderungen an Wohn- bzw. Nicht-Wohngebäude formuliert werden. Dass Nicht-Wohngebäude so auszuführen sind, dass der für "Kühlung" (sic!) aufzuwendende Jahres-Primärenergiebedarf in Ansatz zu bringen ist, versteht sich noch unmittelbar aus der Differenz zwischen der europäischen Richtlinie und der "alten" EnEV. Feinsinnigen wird jedoch auffallen, dass auch für neue, d.h. für zu errichtende Wohngebäude, die "mit einer Anlage zur Kühlung unter Einsatz von elektrischer oder aus fossilen Brennstoffen gewonnener Energie ausgestattet" werden, ausnahmsweise die Berechnungsmethoden für Nicht-Wohngebäude anzuwenden sind. Konkret: der Höchstwert für den Jahres-Primärenergiebedarf des Wohngebäudes unter Einschluss des für den Betrieb der Klimaanlage aufzuwendenden Energiebedarfs wird nach den Regeln für Nicht-Wohngebäude zu bestimmen sein. Allerdings bleibt der Energiebedarf für elektrische Beleuchtung bei Wohngebäuden auch in diesem Fall unberücksichtigt.

2. dem § 12 mit der Überschrift "Energetische Inspektion von Klimaanlagen" - unmittelbare Umsetzung des Art. 9 der europäischen Richtlinie, und

3. dem § 15 mit der Überschrift "Anlagen der Kühl- und Raumlufttechnik", der zum Teil erstaunlich präzise Vorgaben für die Ausführung von Anlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW enthält.

Falls der Entwurfstext überhaupt in der jetzigen Fassung bestehen bleiben sollte, werden vor allem die Regelungen bezüglich des Umfangs und der Berechtigten bei der Inspektion von Klimaanlagen (§ 12) Anlass zu lebhaften Diskussionen bieten. Von der zwischenzeitlich avisierten Trennung der Inspektion in einen Komponenten- und einen Systemteil ist nicht mehr viel übrig geblieben, nur soviel, als die Prüfung sowohl die Feststellung der Effizienz der wesentlichen Komponenten als auch der Einflüsse, die für die Auslegung der Anlage erforderlich sind, umfassen muss. Die Inspektionsberechtigten sind nach dem gegenwärtigen Stand der Fassung ausschließlich Absolventen von Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengängen an Universitäten, Hochschulen und Fachhochschulen nach einem abgestuften Erfahrungshintergrund.

Neue europäische Richtlinie: Heizen und Kühlen mit erneuerbaren Energien

Obwohl wir uns derzeit in Deutschland in einem Stadium befinden, in dem die nationale Umsetzung der EPBD noch längst nicht zu einem Ende gekommen ist, werden innerhalb der europäischen Organe bereits die Grundzüge einer neuen Richtlinie diskutiert, die für die deutsche Klimatechnik von Bedeutung sein wird. Ausgangspunkt dieser Richtlinie ist die Feststellung der Europäischen Kommission, dass die jeweiligen Anteile der erneuerbaren Energien am Primär-Energieverbrauch in den 25 Mitgliedsländern der Europäischen Union äußerst stark voneinander abweichen (s. Tab 2: Anteil der erneuerbaren Energien am Primär-Energieverbrauch). Die Spanne reicht von den Benelux-Ländern und Zypern, die auch derzeit kaum die 2-%-Grenze erreichen, bis zu Lettland und den skandinavischen Staaten mit Anteilen um die 25 %. Im Durchschnitt liegt der Anteil der erneuerbaren Energien am Primär-Energieverbrauch in Europa bei 6 %, in Deutschland bei knapp 4 %.

Einige europäische Parlamentarier, die sich in einer Arbeitsgruppe mit dem Titel EUFORES (European Forum für Renewable Energy Sources) zusammen gefunden haben, haben einen Bericht mit Empfehlungen an die Europäische Kommission zum Heizen und Kühlen mit erneuerbaren Energien erstellt. Berichterstatterin des Europäischen Parlaments war Mechthild Rothe aus Paderborn. Sie und ihre Mitstreiter haben den Erlass einer Richtlinie vorgeschlagen, die das Ziel haben soll, den Anteil der erneuerbaren Energien auf mindestens 20 % im Jahr 2020 anzuheben. Damit soll

  • ein Beitrag zur europäischen Energieversorgungssicherheit durch Verminderung der Abhängigkeit von Energieimporten geleistet
  • die Nachfrage nach konventionellen Energieträgern vermindert
  • der Aufwand für Energie bei privaten und gewerblichen Verbrauchern gesenkt und
  • die Umwelt geschont werden.

Kern der zu erstellenden Richtlinie soll nach dem Willen ihrer Initiatoren sein, dass alle Mitgliedsstaaten veranlasst werden, nationale Aktionspläne für die Nutzung erneuerbarer Energieträger zum Heizen und Kühlen zu erstellen. Ferner soll ein System zum Abbau administrativer Hemmnisse bei den Genehmigungsverfahren für die Erstellung von Anlagen mit erneuerbaren Energien entwickelt werden.

Anders als bei früheren Richtlinien-Vorhaben tut sich für die deutsche Gebäudetechnik die Chance auf, an der Formulierung der ersten Gedanken für ein europäisches Richtlinien-Vorhaben mitzuwirken und damit Grund für ein Werk zu legen, von dem die Menschen und die Unternehmen in unserem Land nur profitieren können.

Tabelle 1: "Klimaanlagen" in der Richtlinie 2002/91/EG

über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD)

Art. 1

Diese Richtlinie enthält Anforderungen hinsichtlich ...

e) regelmäßiger Inspektionen von Heizkesseln und Klimaanlagen in Gebäuden

Art. 2

Begriffsbestimmungen:

5. Klimaanlage ist eine Kombination sämtlicher Bauteile, die für eine Form der Luftbehandlung erforderlich sind, bei der die Temperatur, eventuell gemeinsam mit der Belüftung, der Feuchtigkeit und der Luftreinheit, geregelt wird oder gesenkt werden kann.

Art. 9

Inspektion von Klimaanlagen: Zur Senkung des Energieverbrauchs und zur Begrenzung der Kohlendioxid-Emissionen treffen die Mitgliedsstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um die regelmäßige Inspektion von Klimaanlagen mit einer Nennleistung von 12 kW zu gewährleisten. Diese Inspektion umfasst eine Prüfung des Wirkungsgrads der Anlage und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes. Die Nutzer erhalten geeignete Ratschläge für mögliche Verbesserungen oder für den Austausch der Klimaanlage und für Alternativlösungen.

Art. 10

Die Mitgliedsstaaten stellen sicher, dass ... die Inspektion von Heizkesseln sowie Klimaanlagen in unabhängiger Weise von qualifizierten oder zugelassenen Fachleuten durchgeführt wird, die entweder selbständige Unternehmer oder Angestellte von Behörden oder privaten Stellen sein können.

Anhang

1. Die Methode zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umfasst folgende Aspekte: c) Klimaanlage, b) Belüftung, ... h) natürliche Belüftung, i) Innenraumklimabedingungen, einschließlich des Innenraum-Sollklimas

Tabelle 2: Anteil der erneuerbaren Energien am Primär-Energieverbrauch (in %)

1990

1995

1996

1997

1998

1999

2000

2001

2002

2003

2004

Belgien

1,4

1,4

1,3

1,2

1,3

1,3

1,3

1,4

1,6

1,9

1,5

Dänemark

6,7

7,6

7,2

8,3

8,7

9,6

10,7

11,1

12,3

13,3

13,7

Deutschland

1,6

1,9

1,9

2,2

2,4

2,6

2,9

2,8

3,1

3,4

3,9

Finnland

19,2

21,3

19,8

20,6

21,8

22,1

24,0

22,7

22,2

21,2

22,9

Frankreich

6,9

7,5

7,0

6,8

6,7

6,9

6,8

6,9

6,2

6,4

5,9

Griechenland

5,0

5,3

5,4

5,2

4,9

5,4

5,0

4,6

4,7

5,1

5,2

Großbritannien

0,5

0,9

0,8

0,9

1,0

1,1

1,1

1,1

1,2

1,4

1,3

Irland

1,6

2,0

1,6

1,6

2,0

1,9

1,8

1,8

1,9

1,7

1,8

Italien

4,2

4,8

5,2

5,3

5,5

5,8

5,2

5,5

5,3

5,9

5,9

Luxemburg

1,3

1,4

1,2

1,4

1,5

1,3

1,6

1,3

1,4

1,4

1,1

Niederlande

1,1

1,2

1,6

1,8

1,9

2,1

2,1

2,1

2,2

2,5

1,9

Österreich

20,2

22,0

20,6

21,1

20,8

22,4

22,7

21,8

22,3

20,4

21,3

Portugal

15,9

13,3

16,1

14,7

13,6

11,1

12,9

15,7

14,0

17,0

14,2

Schweden

24,9

26,1

23,6

27,5

28,1

27,8

31,6

28,7

27,0

26,2

24,7

Spanien

7,0

5,5

7,0

6,4

6,2

5,2

5,8

6,5

5,6

7,0

6,2

EU-15

4,8

5,3

5,2

5,5

5,6

5,6

5,8

5,9

5,8

6,1

6,0

Estland

4,7

9,1

10,4

10,7

9,7

10,4

11,0

10,6

10,5

9,6

9,6

Lettland

21,9

27,4

27,4

31,3

35,0

34,7

34,1

34,3

34,7

33,4

33,4

Litauen

0,2

0,4

0,3

0,3

6,5

7,9

9,0

8,5

8,0

7,8

7,8

Polen

1,6

4,0

3,6

3,7

4,0

4,0

4,2

4,5

4,6

5,5

4,9

Slowakei

1,5

2,9

2,6

2,5

2,6

2,7

2,9

4,0

3,8

3,3

3,7

Slowenien

4,6

8,9

9,4

7,7

8,2

8,8

11,5

11,4

11,0

10,5

10,5

Tschech. Republik

0,3

1,5

1,4

1,6

1,6

2,0

1,6

1,8

2,2

2,8

2,9

Ungarn

0,1

0,1

0,1

0,1

0,1

1,5

1,7

1,6

3,4

3,4

3,6

Zypern

0,3

2,1

2,0

2,0

1,9

1,9

1,9

1,8

1,9

1,5

1,5

EU-25

4,4

5,0

5,0

5,2

5,4

5,5

5,6

5,8

5,7

6,0

6,0

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