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BONNER THEMEN: August 2003 BETRIEBSVERFASSUNGSGESETZ: DIE STELLSCHRAUBEN SIND ÜBERDREHT von Dr. Herbert Rudolf, Hauptgeschäftsführer des BHKS 226. Folge |
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Mitbestimmung in den Betrieben und Unternehmen geht alle an. Die einen halten sie für ein im höchsten Maße hinderliches, ja überflüssiges Relikt aus den Zeiten des Kampfes zwischen Arbeit und Kapital, die anderen betrachten sie als ein unverzichtbares stabilisierendes Element des Wirtschaftslebens. Ausgefüllt wird die Institution Mitbestimmung in Deutschland durch das Betriebs-Verfassungsgesetz, das letztmals 2001 von der amtierenden Koalition in einer Weise verändert wurde, die die Mitbestimmung zu einem Problem werden ließ. Ohne dem Faden der Wirtschaftsgeschichte allzu lange nachzugehen, muss nüchtern festgestellt werden, dass die Mitbestimmung in Deutschland ihren wohl kräftigsten Anschub durch die Demokratisierungspolitik der Alliierten nach dem Zweiten Weltkrieg erhielt. Die damaligen Schlüsselindustrien Kohle und Stahl legten den Grundstein für die Mitbestimmung von heute, zu einer Zeit, als das Ringen um die Wirtschaftsordnung in Deutschland noch längst nicht entschieden war. Das sich dann im Laufe der ersten Nachkriegsjahre entwickelnde Konzept einer neuen "Sozialen Marktwirtschaft" umfasste die Mitbestimmung in Betrieben und Unternehmen als tragender Pfeiler der Säule "Soziale Sicherheit und soziale Gerechtigkeit" wie ein ganz tief sitzender Baustein, dessen mögliche Entfernung das ganze Gebäude zum Einsturz hätte bringen können. Obwohl durchaus nicht alle Länder bis zum heutigen Tage über Mitbestimmungsmodelle verfügen, ohne dass sie im internationalen Wettbewerb wegen dieses Mangels Schiffbruch erlitten hätten, war die deutsche Wirtschaftsordnung schon sehr bald ohne Mitbestimmung nicht mehr denkbar. Mitbestimmung schafft Interessenausgleich Dafür gab es gute Gründe: Mitbestimmung, richtig dosiert und organisiert, schafft einen Ausgleich der unterschiedlichen Interessen der Betriebsparteien; die Möglichkeit, kollektive Vereinbarungen, die verlässlich sind, an die Stelle von Einzelvereinbarungen zu setzen, erzeugt enorme administrative Vereinfachungen; die betriebsinterne Beilegung von Konflikten erspart Bemühungen der Arbeitsgerichtsbarkeit; die Überwachung der Einhaltung verbindlicher Pläne der betrieblichen Aus- und Weiterbildung durch die Betriebsräte entlastet die Unternehmensleitung; Anregungen von Betriebsangehörigen bei der Beurteilung von Marktfragen können durchaus Hilfestellung bei der Unternehmensplanung sein. Von Arbeitnehmer- wie auch von Arbeitgeberseite mögen weitere Vorzüge einer organisierten, ja gesetzlich abgesicherten Mitbestimmung benannt werden. Hierzu gehört in heutiger Zeit immer mehr die Übertragung der Ausgestaltung der Flächentarifverträge auf die Betriebsparteien. Alles muss auf den Prüfstand Jedoch: die Welt hat sich geändert, der sparsame und vor allem ertragbringende Umgang mit den knappen Resourcen steht im Vordergrund der Interessen der Kapitaleigner aller Gruppen und Arten. Nur eine unbarmherzige Reduzierung aller Kosten und Kostenarten schafft den "shareholder value", der das Überleben im Wettbewerb möglich macht. Unter diesen geänderten Vorzeichen müssen auch alle betriebsinternen Einrichtungen auf den Prüfstand der äußersten Rationalität gestellt werden. Auch die betriebliche Mitbestimmung ist nicht länger eine unantastbare heilige Kuh. Sie muss, sagen wir besser: müsste, in der gleichen Weise rationalisiert werden wie alle anderen betrieblichen Teile. Die Frage, ob die Entwicklung des deutschen Betriebsverfassungsgesetzes als rechtliche Umsetzung der Mitbestimmung diesem Anspruch gerecht wird, kann nicht anders als heftig verneint werden. Im Gegenteil: der Gesetzgeber hat seit Jahren zunehmend über diesen Teil der betrieblichen Aktivitäten einen Deckel gestülpt, unter dem sich rationalisierungsfeindliche Entwicklungen zu einem munteren Reigen finden. Abgesehen von den diversen Regelungen der Bildung von Betriebsräten und ihrer Besetzung, die man als vergleichsweise harmlose Beschreibung offenbar notwendiger Verfahren betrachten mag, schafft die jetzige Fassung des Betriebsverfassungsgesetzes die Grundlage für die Errichtung einer derartigen Fülle von Ausschüssen und Arbeitsgruppen, wenn auch nach Betriebsgröße unterschiedlich, dass beim erstmaligen Lesen des Gesetzestextes Zweifel aufkeimen, ob in den betroffenen Betrieben überhaupt noch marktbezogen gearbeitet werden kann. Gesetz zur Bildung von Ausschüssen Zunächst sieht das Gesetz die Errichtung eines Betriebsausschusses vor, der gebildet wird, wenn der Betriebsrat über neun und mehr Mitglieder verfügt. Sodann ist in allen Unternehmen mit mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern ein Wirtschaftausschuss zu bilden, dessen Aufgabe es ist, "wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten". Bei der gleichen Unternehmensgröße kann der Betriebsrat nach § 28 BetrVG weitere Ausschüsse bilden. Ein Kenner der einschlägigen Praxis hat jüngst die auf Grund dieser Vorschrift errichteten Ausschüsse in der Reihenfolge ihrer Bedeutung im betrieblichen Alltag folgendermaßen aufgelistet: Arbeitssicherheitsausschuss, Küchen- und Kantinenausschuss, Personal- und Sozialausschuss, Lohn- und Gehaltsausschuss, Tarifausschuss, Akkord- und Prämienausschuss, Ausschuss Neue Technologien, Ausschuss Aus- und Weiterbildung, Ausschuss Betriebliches Vorschlagswesen, Angestelltenausschuss, Ausschuss gewerbliche Arbeitnehmer, Ausschuss für Frauenfragen und Mutterschutz, Ausschuss für Jugend- und Auszubildendenfragen, Ausländerausschuss, Informationsausschuss, Ausschuss Öffentlichkeitsarbeit, Bildschirm- und EDV-Ausschuss, Montageausschuss, Gleichstellungsausschuss, Festausschuss, Schwerbehindertenausschuss, Umweltausschuss, Notausschuss, Produktbereichsausschuss, Ausschuss für Chancengleichheit, Familie und Beruf, Ausschuss für Kundenorientierung. Hinzu kommen: einmal wöchentliche Betriebsratssitzungen, Sprechstunden von völlig für die Belange des Betriebsrats freigestellten Betriebsangehörigen, Teilnahme an Unfalluntersuchungen der Berufsgenossenschaft, Besprechungen mit externen Gewerkschaftsvertretern im Rahmen des Betriebsverfassungsgesetzes. Die Tätigkeit von Betriebsräten, die außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt wird, führt zu einem Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Jedes Mitglied des Betriebsrats wird für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, "soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind", bezahlt freigestellt. Eine besondere Grausamkeit hat der Gesetzgeber in die Novellierung des § 78 a eingefügt: falls ein Arbeitgeber einen Auszubildenden, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder des Betriebsrats ist, nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit übernehmen möchte, nutzt ihm die rechtzeitig Ankündigung dieser Absicht gar nichts. Der Auszubildende braucht lediglich die Weiterbeschäftigung zu verlangen und schon gilt "zwischen Auszubildendem und Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet." Betriebsverfassungsgesetz: ein Investitionshindernis Es soll an dieser Stelle nicht darüber räsoniert werden, ob das Betriebsverfassungsgesetz und einzelne seiner Vorschriften nicht längst den Boden einer "sozialen" Marktwirtschaft verlassen haben und eher einer "sozialistisch" gemeinten Marktwirtschaft zuzurechnen sind. Belege dafür gäbe es allemal. Was dieses Gesetz aber für alle Beteiligten, aber auch für ausländische Investoren gänzlich ungenießbar macht, sind drei Dinge: erstens die in ihrer Summe und ihrem Gewicht überzogene Zahl von Einzelvorschriften, die den Bezug zu den Ansprüchen und Anforderungen an die Welt, in der die Unternehmen zurecht kommen müssen, verloren haben; zweitens die erheblichen Kosten des Gesetzes, die die Umsatzrendite vorab schon einmal um einen halben Prozentpunkt reduzieren, die ausschließlich den Unternehmen auferlegt werden und wegen ihrer Unabdingbarkeit die Wirkung einer saftigen ertrags- und umsatzunabhängigen Steuer haben; drittens das schier endlose Palaver, in das sich die in die Umsetzung des Gesetzes involvierten Parteien in aller Regel verwickeln lassen müssen und dabei Zeit, Kraft und Geld vergeuden. Das deutsche Betriebsverfassungsgesetz ist eines der besten Beispiele dafür, wie aus einem im Ansatz wirtschaftsfreundlichen Instrument durch permanentes, ausschließlich in eine Richtung erfolgendes Drehen an den Stellschrauben des Systems ein hohes Maß an Wirtschaftsfeindlichkeit erzeugt wird, das jeden interessierten Investor unverzüglich in die Flucht zu schlagen geeignet ist. |