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Presse-Information

21.11.2002

BHKS gibt Überblick über die Rechtslage bezüglich der Kosten der Nacherfüllung bei Lieferverträgen in der TGA

Der BHKS - Bundesindustrieverband Heizungs-, Klima-, Sanitärtechnik/Technische Gebäudesysteme e.V. hat eine neue Fachinformation herausgegeben. Die Fachinformation Nr. 3: "Die Kosten der Nacherfüllung bei Lieferverträgen in der Technischen Gebäudeausrüstung" wurde vom Geschäftsführer des BHKS, RA Michael Frerick, erarbeitet und enthält eine umfangreiche Darstellung der Rechtslage zum angegebenen Thema mit wichtigen Hinweisen für TGA-Unternehmen.

Auch nach der zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Novellierung des Schuldrechts versuchen die Lieferanten der TGA-Anlagenbauer bei der Lieferung mangelhafter bzw. defekter Produkte die Kosten der anschließenden Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung auf den TGA-Anlagenbauer als Käufer der Produkte abzuwälzen. Dies geschieht beispielsweise dadurch, dass die Lieferanten sich in ihren Lieferbedingungen zwar bereit erklären, den Mangel am gelieferten Produkt zu beseitigen (Nachbesserung) bzw. ein mangelfreies Produkt zu liefern (Ersatzlieferung) und die anfallenden Versandkosten zu tragen, den Ersatz weiterer Aufwendungen der installierenden Unternehmen - insbesondere die Kosten des Aus- und Einbaus des Produktes - jedoch ausschließen.

Da bei der Lieferung mangelhafter Produkte auf Seiten der Anlagenbauer als Käufer zum Teil beträchtliche Kosten anfallen können, ergibt sich für diese die Frage, ob eine derartige Begrenzung und Abwälzung der Kosten einer Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung durch den Lieferanten zulässig ist und welche Gegenmaßnahmen sie erforderlichenfalls ergreifen können bzw. müssen, um ihre Rechte als Käufer zu wahren.

Besondere Relevanz erlangt diese Frage infolge der durch die Schuldrechtsreform herbeigeführten Verlängerung der Verjährungsfrist für kaufrechtliche Mängelansprüche auf fünf Jahre bei so genannten Bauteilen bzw. zwei Jahre bei sonstigen Produkten.

Die Fachinformation Nr. 3 "Die Kosten der Nacherfüllung bei Lieferverträgen in der Technischen Gebäudeausrüstung (TGA)" kann hier abgerufen werden.